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Allgemeine Liefer-
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1. ALLGEMEINES
Sämtliche Lieferungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Lieferungs-
2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Innerhalb 14 Tagen ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu entrichten. Skonto wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Rechnungsbetrag zu berechnen, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten. Mahnungen werden mit jeweils mindestens 5,00 € berechnet.
3. GEFAHRTRAGUNG
Die Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, wobei sich der Verkäufer das Recht vorbehält, zu bestimmen, von welchem Ort aus die Versendung erfolgt.
4. LIEFERZEIT, VERZUG
Sofern der Verkäufer Lieferzeiten angibt, sind diese nur annähernd und unverbindlich. Ansprüche aus Verzug gegen den Verkäufer können erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen.
5. RÜCKTRITT
Wird durch Betriebsstörungen oder Umstände, die von dem Verkäufer nicht zu vertreten sind, die Auslieferung der Kaufgegenstände erheblich verzögert oder unmöglich, so kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit oder werden durch ihn Nachnahmen nicht eingelöst, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne konkreten Nachweis als Ersatz aller entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns eine Pauschale von 30% der Auftragssumme zu verlangen. Dieser Schadenersatzanspruch wird angemessen vermindert, wenn der Käufer nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger als die Pauschale liegt.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vergangenen Warenlieferungen einschließlich aller Nebenforderungen -
Der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang wird zugestimmt, der Käufer tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer unwiderruflich ab. Solange der Verkäufer dem Drittkäufer die Abtretung nicht anzeigt, bleibt der Käufer zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt. Er ist allerdings verpflichtet, diese umgehend an den Verkäufer weiterzuleiten.
7. GEWÄHRLEISTUNG
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Verkaufsprodukte frei von Fabrikations-
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung an den Käufer. Werden Betriebs-
Macht der Käufer berechtigt Gewährleistungsansprüche geltend, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder den Kaufpreis erstatten oder Ersatzware liefern. Weitergehende Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung sind ausgeschlossen.
8. ANSICHTSENDUNGEN, WARENRÜCKSENDUNGEN
Der Verkäufer sendet dem Käufer auf dessen Wunsch unverbindlich Waren zur Ansicht. Die Versendungskosten sind vom Käufer zu tragen. Der Käufer hat das Recht, die Ansichtsendung innerhalb von 10 Tagen ganz oder teilweise an den Verkäufer zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht spätestens 11 Tage nach Absendung der Lieferung an den Käufer oder wird die Lieferung nicht in fabrikfrischem, wiederverkäuflichem Zustand in Originalverpackung mit Originaletiketten zurückgesandt, so gilt der Kaufvertrag über die Warenlieferung als zustandegekommen.
Warenrücksendungen können nur bearbeitet werden, wenn der Käufer gleichzeitig das Bezugsdatum, die Rechnungs-
9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist grundsätzlich Steinberg OT Wernesgrün, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Auerbach.
10. SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine Bestimmung aus diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung weitgehend entspricht.